Das ändert sich für Bankkunden in 2018

Zahlungsverkehr, Wertpapiergeschäft, Investmentfonds und Co.

Weitere Vereinheitlichungen im Zahlungsverkehr

Ab dem 13. Januar 2018 gelten mit der EU-Zahlungsdienstrichtlinie PSD II neue EU-weite gesetzliche Rahmenbedingungen für den Zahlungsverkehr. Seit der Euro-Einführung plant der Gesetzgeber, den Zahlungsverkehr in der Europäischen Union schrittweise zu vereinheitlichen. In einem ersten Schritt entstand 2014 der Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA (Single Euro Payments Area). Damit sind Lastschrifteinzüge in der ganzen EU einheitlich. Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren mit der IBAN als Kundenkennung wurde Standard.

Beauftragung von Drittanbietern

Künftig soll der komplette bargeldlose Zahlungsverkehr nach EU-Vorgaben einheitlich sein. Das gilt für die Beauftragung, Durchführung und technische Abwicklung von Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. Die wichtigste Neuerung betrifft die Dienste im Online-Banking. Kunden haben die Möglichkeit, ab dem 13. Januar Drittanbieter wie Finanz-Start-Ups zu beauftragen, für sie Zahlungen vorzunehmen (so genannte Zahlungsauslösedienste, ZAD) oder Kontoinformationen abzurufen (so genannte Kontoinformationsdienste, KID). Da diese Dienstleister nunmehr gesetzlich reguliert und dann beaufsichtigt werden, dürfen Kunden gegenüber diesen Diensten auch ihre PIN bzw. TAN einsetzen. Wichtig ist: Der Kunde entscheidet selbst, ob er die Daten an Drittanbieter weitergeben möchte oder nicht. Wenn Kunden zum Beispiel durch die Weitergabe ihrer PIN die Erlaubnis für eine Weitergabe erteilen, erfolgt dann der Zugriff über eine technische Schnittstelle bei der Hausbank. Hier werden natürlich die hohen Sicherheitsstandards gewahrt. Eine ganz konkrete Auswirkung dieser Änderungen wird sein, dass sich Kunden künftig häufiger identifizieren müssen – etwa beim Online-Banking oder wenn sie Einkäufe online bezahlen.

Missbrauch von Kredit- und Bankkarten

Die zweite wichtige Änderung betrifft die Haftung bei einem Missbrauch von Kredit- und Bankkarten. Hier sinkt die Haftungsgrenze für Kunden auf 50 Euro. Wird die Karte missbräuchlich eingesetzt bzw. findet ein Missbrauch übers Online-Banking statt, zahlen die Kunden für entstandene Schäden maximal 50 Euro solange sie die Karte bzw. das Online-Banking nicht gesperrt haben. Bislang waren es 150 Euro. Darüber hinaus erstattet die Bank den missbräuchlich gezahlten Betrag bereits einen Geschäftstag nachdem der Kunde den Betrug bei ihr angezeigt hat.

Transparenz bei vorreservierten Zahlungen

Eine dritte Änderung sorgt für mehr Transparenz bei vorreservierten Kartenzahlungen. Wenn Kunden zum Beispiel Hotelzimmer, Mietwagen und Co. vorab reservieren und damit die Buchung eines bestimmten Betrags von ihrem Kartenkonto reservieren, müssen sie dem ausdrücklich zustimmen. Erst dann ist die Bank berechtigt, den Betrag auf dem Konto für die Zahlung entsprechend zu sperren.

Adieu, 500-Euro-Schein

Schon 2016 hatte die Europäische Zentralbank beschlossen, die Produktion des 500-Euro-Scheins zum Jahresende 2018 einzustellen. Er bleibt als gesetzliches Zahlungsmittel aber darüber hinaus gültig und kann zeitlich unbefristet eingesetzt werden. Neue 100- und 200-Euro-Scheine werden voraussichtlich ab Frühjahr 2019 ausgegeben.

Neue Regeln für das Wertpapiergeschäft

Am 3. Januar treten mit der europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) auch neue Regeln für das Wertpapiergeschäft in Kraft. Ziel ist es, den Anlegerschutz zu stärken. Unter anderem wird das in Deutschland bekannte Beratungsprotokoll durch die so genannte „Geeignetheitserklärung“ ersetzt. Der Unterschied: Das Beratungsprotokoll dokumentiert den Gesprächsverlauf, die Geeignetheitserklärung nennt die erbrachte Beratung und erläutert, warum diese für den Kunden geeignet ist. Eine weitere Änderung: Bietet die Bank ihren Kunden auch telefonisch Dienstleistungen in Zusammenhang mit Geschäften in Wertpapieren oder sonstigen Finanzinstrumenten, muss sie die Gespräche ab dem 3. Januar aufzeichnen.

Steuer auf inländische Investmentfonds

Zum neuen Jahr ist auch das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft getreten. Damit wird eine teilweise Steuerpflicht für Fonds eingeführt, die im Inland auflegt werden. Das heißt: Ein deutscher Fonds ist selbst für Erträge aus deutschen Aktien und deutschen Immobilienanlagen zum Teil körperschaftssteuerpflichtig. Der Steuersatz liegt bei 15 Prozent. Mit diese Regelung werden im Inland aufgelegte Fonds gegenüber im Ausland aufgelegten Fonds steuerlich gleichbehandelt. Alle anderen Fondserträge wie zum Beispiel Zinserträge bleiben hingegen steuerfrei.