Ab dem 13. Januar 2018 gelten mit der EU-Zahlungsdienstrichtlinie PSD II neue EU-weite gesetzliche Rahmenbedingungen für den Zahlungsverkehr. Seit der Euro-Einführung plant der Gesetzgeber, den Zahlungsverkehr in der Europäischen Union schrittweise zu vereinheitlichen. In einem ersten Schritt entstand 2014 der Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA (Single Euro Payments Area). Damit sind Lastschrifteinzüge in der ganzen EU einheitlich. Das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren mit der IBAN als Kundenkennung wurde Standard.
Beauftragung von Drittanbietern
Künftig soll der komplette bargeldlose Zahlungsverkehr nach EU-Vorgaben einheitlich sein. Das gilt für die Beauftragung, Durchführung und technische Abwicklung von Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen. Die wichtigste Neuerung betrifft die Dienste im Online-Banking. Kunden haben die Möglichkeit, ab dem 13. Januar Drittanbieter wie Finanz-Start-Ups zu beauftragen, für sie Zahlungen vorzunehmen (so genannte Zahlungsauslösedienste, ZAD) oder Kontoinformationen abzurufen (so genannte Kontoinformationsdienste, KID). Da diese Dienstleister nunmehr gesetzlich reguliert und dann beaufsichtigt werden, dürfen Kunden gegenüber diesen Diensten auch ihre PIN bzw. TAN einsetzen. Wichtig ist: Der Kunde entscheidet selbst, ob er die Daten an Drittanbieter weitergeben möchte oder nicht. Wenn Kunden zum Beispiel durch die Weitergabe ihrer PIN die Erlaubnis für eine Weitergabe erteilen, erfolgt dann der Zugriff über eine technische Schnittstelle bei der Hausbank. Hier werden natürlich die hohen Sicherheitsstandards gewahrt. Eine ganz konkrete Auswirkung dieser Änderungen wird sein, dass sich Kunden künftig häufiger identifizieren müssen – etwa beim Online-Banking oder wenn sie Einkäufe online bezahlen.
Missbrauch von Kredit- und Bankkarten
Die zweite wichtige Änderung betrifft die Haftung bei einem Missbrauch von Kredit- und Bankkarten. Hier sinkt die Haftungsgrenze für Kunden auf 50 Euro. Wird die Karte missbräuchlich eingesetzt bzw. findet ein Missbrauch übers Online-Banking statt, zahlen die Kunden für entstandene Schäden maximal 50 Euro solange sie die Karte bzw. das Online-Banking nicht gesperrt haben. Bislang waren es 150 Euro. Darüber hinaus erstattet die Bank den missbräuchlich gezahlten Betrag bereits einen Geschäftstag nachdem der Kunde den Betrug bei ihr angezeigt hat.
Transparenz bei vorreservierten Zahlungen
Eine dritte Änderung sorgt für mehr Transparenz bei vorreservierten Kartenzahlungen. Wenn Kunden zum Beispiel Hotelzimmer, Mietwagen und Co. vorab reservieren und damit die Buchung eines bestimmten Betrags von ihrem Kartenkonto reservieren, müssen sie dem ausdrücklich zustimmen. Erst dann ist die Bank berechtigt, den Betrag auf dem Konto für die Zahlung entsprechend zu sperren.